Über uns

Kriegskindernothilfe e.V. Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Kriegskindernothilfe“ – abgekürzt „KKNH“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen worden und hat seinen Sitz in Roth.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts für steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Dieser wird verwirklicht durch Organisation und Durchführung von humanitären Hilfsaktionen für Kinder, deren Familien und sonstige in Not geratene Menschen.

3. Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Bayern – und erkennt dessen Verbandsgrundsätze und die Satzung rechtverbindlich an.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Dieser wird erreicht durch:

  • Sammlung von Geld- und Sachspenden,
  • Programm und Maßnahmen für in Not geratene Menschen,
  • Organisation und Durchführung von Hilfsgütertransporten,
  • Aufbau, Ausbau, Förderung und Unterstützung von Hilfsorganisationen im Ausland
  • (Tochterorganisationen mit eigenem Rechtsstatus), -Zusammenarbeit, Förderung und Unterstützung ausländischer Organisationen, die den Zielen und Zwecken der KKNH nahe stehen,
  • Unterstützung von Kindern, die entweder infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf Hilfe Anderer angewiesen sind,
  • Vermittlung von Patenschaften,
  • Vermittlung von Gastfamilien,
  • Betreuung der Gast- und Patenfamilien durch geeignete Selbsthilfegruppen,
  • Förderung der medikamentösen Versorgung mit Blutkonserven, Seren, Medikamenten und Heil- und Hilfsmitteln,
  • Informationsveranstaltungen,
  • Benefizveranstaltungen,
  • Informationsmaterial,
  • Medienarbeit,
  • die Tätigkeit der KKNH und ihrer jetzigen und zukünftigen Regionalgruppen oder Außenstellen in Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen, Verbänden und Einrichtungen, die sich ebenfalls des im Sinne des § 2 Abs.1 definierten Zweckes betätigen,
  • Fort- und Weiterbildung aller Personen, welche die KKNH in der Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben unterstützen,
  • Aufbau und Betrieb von Maßnahmen und Aktionen zur Bescäftigung, Ausbildung und Weiterbildung im In- und Ausland,
  • Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Kriegs- und Krisensituationen zur Vermeidung zukünftiger ähnlicher Entwicklungen,
  • Kunst- und Kulturaustausch,
  • Aufbau und Unterstützung von „revolving funds“ zur Vergabe von Kleinkrediten an bedürftige Familien zu Existenzgründung und -sicherung,
  • Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge fur ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

2. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

§ 3 Gewinne, Mittel und Vergütungen

1. Die KKNH ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel der KKNH dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der KKNH fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Mitglieder können Arbeitnehmer des Vereins sein.

6. Für Arbeitnehmer der KKNH dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergutungen gezahlt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder jede juristische Person beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium, dessen Entscheidung nicht anfechtbar ist. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Beitritt erfolgt durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung gegenüber dem Präsidium. Als schlüssige Erklarung gilt stets die erstmalige Entrichtung des Mitgliederbeitrages oder das Einverständnis zum Einzugsverfahren seitens der KKNH.

2. Die fördernde Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder jede juristische Person beantragen, die bereit ist, die Vereinsziele und Vereinszwecke durch einen Förderbeitrag zu unterstützen. Der Beitritt erfolgt durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung gegenüber dem Präsidium. Als schlüssige Erklärung gilt stets die erstmalige Entrichtung des Förderbeitrages oder das Einverständnis zum Einzugsverfahren seitens der KKNH.

3. Fördernde Mitglieder besitzen weder ein aktives noch passives Wahl- und Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Liquidation, Vergleichs- oder Konkursantrag. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium und wird wirksam zum Schluss des laufenden Kalenderjahres. Eine Beitragsrückzahlung ist ausgeschlossen.

2. Verletzt ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen der KKNH, so kann es durch Beschluss des Präsidiums aus der KKNH ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Wer seinen Beitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt, verliert seinen Anspruch auf Mitgliedschaft.

§ 6 Beiträge und Geschaftsjahr

1. Ordentliche Vereinsmitglieder zahlen einen einheitlichen Beitrag.

2. Die jährliche Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe

Organe der KKNH sind:
die Mitgliederversammlung
das Präsidium (Vorstand)

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Anzeigen der Tagesordnung durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten zu erfolgen.

2. Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über die gestellten Antrage zur Tagesordnung. Sie ist zuständig für die Wahl des Prasidiums (Vorstandes).

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der KKNH erfordert oder wenn ein Mitglied des Präsidiums oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.

4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemaß einberufene Mitliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Für eine auBerordentliche Mitgliederversammlung gilt sinngemäß das Reglement der ordentlichen Mitgliederversammlung.

6. Für Satzungsanderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine Neuwahl des Präsidiums erfordert oder die Auflösung der KKNH zum Inhalt hat, ist ebenfalls eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7. über die Beschlusse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich vorliegen.

9. Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Das Präsidium kann Gäste zulassen.

§ 9 Das Präsidium (Vorstand)

1. Das Präsidium besteht aus drei gewählten Mitgliedern und einem berufenen gleichberechtigten Mitglied:

1 Präsident/-in als 1. Vorstand
2- Vizepräsident/-in als 2. Vorstand
3- Schatzmeister/-in

Die drei gewählten Präsidiumsmitglieder ernennen den Geschäftsfuhrer und berufen ihn in das Präsidium. Für eine Entlassung des Geschäftsführers ist ein einstimmiger Beschluss der drei gewählten Präsidiumsmitglieder bindend.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident/-in (1. Vorstand) und der Vizepräsident/-in (2. Vorstand) der Schatzmeister sowie der Geschäftsführer. Je 2 Vorstandsmitglieder, darunter Präsident oder Vizepräsident, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Beisitzer fur spezielle Aufgabengebiete konnen vom Präsidium einberufen werden. Sie gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an.

3. Das Präsidium führt den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen. Das Präsidium beschließt in allen Fragen, die den Verein betreffen, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder vom Präsidium an die Mitgliederversammlung verwiesen werden.
Das Präsidium beschließt über die Aufstellung des Haushaltes und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
Die Verantwortlichkeiten der Präsidiumsmitglieder werden im Einzelnen in einer Geschaftsordnung geregelt.

4. Präsident/-in, Vizepräsident/-in und Schatzmeister/-in sind zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis 15.000 € befugt. Bei Rechtsgeschäften mit einem höheren Geschäftswert entscheidet das Prasidium in seiner Gesamtheit.

5. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen per Internet sind zulässig, sofern eine Dokumentation der Abstimmung gewährleistet ist.

6. Der Präsident/-in oder der Vizeprasident/-in lädt zu den Sitzungen des Präsidiums ein, legt die Tagesordnung fest, bestimmt die Geschäftsordnung, beruft die Mitgliederversammlung ein und legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

7. Das Präsidium kann haupt- und nebenamtliche Tätigkeiten sowie vom Präsidium delegierte Teilaufgaben der Geschaftsfuhrung vergüten.

8. Beschlüsse werden protokolliert und auf geeignete Weise den Mitgliedern des Präsidiums bekannt gegeben.

9. Die Amtszeit des Präsidiums erstreckt sich auf zwei Jahre.

§ 10 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsprüfung

1. Die beiden von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer tragen das Prüfungsergebnis der Jahresrechnung dem Präsidium vor.

2. Das Prasidium (Vorstand) stellt den Jahresabschluss fest, beschließt zusammen mit den Kassenprüfern über die Behandlung des Jahresergebnisses.

3. Die Kassenprüfer unterbreiten der Mitgliederversammlung den Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes aufgrund der geprüften Jahresrechnung.

4. Das Prasidium (Vorstand) kann einen Wirtschaftsprufer fur den Jahresabschluss des Vereines gemaß § 318 BGB beauftragen.

§ 11 Arbeitskreise

1. Das Präsidium kann die Gründung und Auflösung von Arbeitskreisen beschließen.

Ein Arbeitskreis arbeitet weitgehend selbständig. Die Aufgabenstellung für einen Arbeitskreis wird vom Präsidium definiert. Veröffentlichung von Ergebnissen oder Planungen von Aktivitäten sind mit dem Präsidium zu koordinieren.
Die Arbeitskreise können sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.

2. Die KKNH kann eine Abteilung „Jugendarbeit“ einrichten. Die Vorgaben des Kreisjugendrings werden übernommen. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung der KKNH kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung der KKNH oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der KKNH nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an den

Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern,

zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Nürnberg.

Diese Satzung – beschlossen in der Mitgliederversammlung am 03.06.2014 – setzt die bisher gültige Satzung außer Kraft.